D-Arzt

Der Durchgangsarzt – kurz „D-Arzt“ – ist ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie, Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“. Dieser Facharzt hat von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine besondere Zulassung erhalten: Er ist für die Durchführung der Behandlung nach Arbeits- und Wegeunfällen zuständig.

Als Arbeitsunfälle gelten beispielsweise Schulunfälle oder Unfälle von Helfern im Straßenverkehr. Zusätzlich sind die privaten Pflegepersonen im Rahmen der Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz, unabhängig vom Alter, gesetzlich unfallversichert. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Wenn Selbständige freiwilliges Mitglied einer Berufsgenossenschaft werden, sind  ebenfalls die D-Ärzte zuständig.

Der D-Arzt legt fest, welcher Arzt die weitere Behandlung durchführen soll. Das so genannte berufsgenossenschaftliche Verfahren (kurz BG-liches Verfahren) legt fest, dass bei Arbeitsunfällen nur der D-Arzt Heilmittel (z. B. Massagen) und Hilfsmittel (z. B. Prothesen) verordnen darf. Der Durchgangsarzt ist nur für Arbeitsunfälle, nicht jedoch für Berufskrankheiten zuständig. Für private Unfälle sind die Krankenversicherung und die private Unfallversicherung zuständig.

Anforderungen an D-Ärzte
Die Praxis eines D-Arztes muss besonders ausgestattet sein. So müssen beispielsweise Räume für invasive Eingriffe und ein Röntgenraum vorhanden sein. Darüber hinaus muss die Praxis auch für Liegendkranke zugänglich sein. Jeder D-Arzt muss fortlaufend Fortbildung nachweisen und sich und seine Praxis technisch und medizinisch auf dem neuesten Stand halten. Zudem unterliegt er umfangreichen Dokumentations-, Berichterstattungs- und Begutachtungspflichten.

Grundlegendes
Das Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Verfahren) regelt die Behandlung und Abrechnung eines Arbeitsunfalls. In Deutschland zählen hierzu auch Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit. Das Verfahren kommt daher nur in den Fällen zur Anwendung, in denen eine gesetzliche Unfallversicherung (gewerbliche Berufsgenossenschaft, landwirtschaftliche BG, gesetzliche Unfallkasse) die Kosten für die Behandlung übernimmt.

Der D-Arzt hat die Aufgabe, als Quasi-Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung das gesamte Heilverfahren zu steuern. Er ist von der Erstversorgung über die Rehabilitation bis hin zur Empfehlung von Entschädigungsleistungen koordinierend tätig

Verfahren
Bei einem Arbeitsunfall und bei einer Wiedererkrankung aufgrund eines Arbeitsunfalls ist die freie Arztwahl eingeschränkt; die verletzte Person muss im Normalfall einem D-Arzt vorgestellt werden. Der Arbeitgeber sollte hierüber seine Beschäftigten informieren. Sucht ein Verletzter zuerst seinen Hausarzt auf, ist dieser verpflichtet, den Patienten an einen D-Arzt zu überweisen.  Die von einem D-Arzt verordneten Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel sind zuzahlungsfrei. Diese Regelung gilt auch für Privatpatienten.

Aufgaben des D-Arztes
Der D-Arzt hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Feststellung der medizinischen Diagnose und Ermittlung des Sachverhaltes (z. B. ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt)
  • fachärztliche Versorgung
  • Erstellung der Berichte für den Unfallversicherungsträger (BG)
  • falls nötig Hinzuziehen von anderen Fachärzten

Die Praxisklinik „chirurgie waldkirch“ ist anerkannt für die Voraussetzungen und Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach $34 SGB VII zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren.